FG Hessen - Urteil vom 23.08.2006
6 K 2508/04
Normen:
AO § 227 ;

Erlass; Bestandskraft; Rückstand; Haftungsbescheid; Billigkeit; Sachliche Gründe - Grenzen für den Erlass einer bestandskräftig festgesetzten Haftungsschuld aus Billigkeitsgründen

FG Hessen, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 6 K 2508/04

DRsp Nr. 2007/6252

Erlass; Bestandskraft; Rückstand; Haftungsbescheid; Billigkeit; Sachliche Gründe - Grenzen für den Erlass einer bestandskräftig festgesetzten Haftungsschuld aus Billigkeitsgründen

Sind Steuern oder Haftungsschulden bestandskräftig festgesetzt worden, so können sie nur dann im Billigkeitsverfahren sachlich überprüft werden, wenn diese Festsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und wenn es dem Steuerpflichtigen bzw. dem Haftungsschuldner nicht möglich oder nicht zumutbar war, sich gegen deren Fehlerhaftigkeit rechtzeitig zur Wehr zu setzen.

Normenkette:

AO § 227 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage den Erlass einer vom Beklagten (Finanzamt - FA -) bestandskräftig festgesetzten Haftungsschuld aus sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen.

Nach Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen durch die Steuerfahndung wurde der Kläger vom FA mit Haftungsbescheid vom 14.03.2002 als faktischer Geschäftsführer neben dem eingetragenen Geschäftsführer A für Umsatzsteuerrückstände der A GmbH in Höhe von 66.308,51 EUR in Anspruch genommen.