Der Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage den Erlass einer vom Beklagten (Finanzamt - FA -) bestandskräftig festgesetzten Haftungsschuld aus sachlichen und persönlichen Billigkeitsgründen.
Nach Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen durch die Steuerfahndung wurde der Kläger vom FA mit Haftungsbescheid vom 14.03.2002 als faktischer Geschäftsführer neben dem eingetragenen Geschäftsführer A für Umsatzsteuerrückstände der A GmbH in Höhe von 66.308,51 EUR in Anspruch genommen.
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