FG München - Urteil vom 21.01.2010
14 K 1616/07
Normen:
AO § 80 Abs. 3 S. 1; AO § 122 Abs. 1 S. 3; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 227; FGO § 47; FGO § 55 Abs. 1 S. 1;

Erlass der Branntweinsteuer

FG München, Urteil vom 21.01.2010 - Aktenzeichen 14 K 1616/07

DRsp Nr. 2010/4796

Erlass der Branntweinsteuer

1. Die Korrektur bestandskräftig festgesetzter Steuern im Wege des Erlasses kommt nur dann in Betracht, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich hiergegen rechtzeitig zu wehren. 2. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit eines Beitreibungsersuchens sind im Verfahren wegen Erlass der Abgabenschuld aus Billigkeitsgründen nicht entscheidungserheblich.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 80 Abs. 3 S. 1; AO § 122 Abs. 1 S. 3; AO § 122 Abs. 2 Nr. 1; AO § 227; FGO § 47; FGO § 55 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Antrag des Klägers auf Erlass von Branntweinsteuer und Säumniszuschlägen aus Billigkeitsgründen zu Recht abgelehnt wurde.