FG Berlin - Urteil vom 17.01.2001
2 K 2268/98
Normen:
GrStG § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ; BewG § 79 Abs. 1, 2 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 812

Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsminderung

FG Berlin, Urteil vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 2 K 2268/98

DRsp Nr. 2003/7287

Erlass der Grundsteuer wegen Ertragsminderung

Die Erlassregelung des § 33 GrStG ist im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot auf solche Fälle beschränkt, die im Vergleich zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen atypisch sind.

Normenkette:

GrStG § 33 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ; BewG § 79 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger erwarb das im Rahmen eines am 28. November 1988 begründeten Erbbaurechts im Jahre 1994 fertiggestellte, mit Bescheid vom 21. November 1994 als Geschäftsgrundstück und mit Einheitswert in Höhe von 4.792.200,00 DM bewertete Verwaltungsgebäude - 10.196,10 m - mit Hausmeisterwohnung - 89,40 m -, Tiefgarage - 102 Stellplätze - und 86 Stellplätzen mit Kaufvertrag vom 27. Dezember 1994 - Kaufpreis für das Erbbaurecht 3,6 Mio. DM, für das Gebäude 49,0 Mio. DM - und Lastenwechsel zum 30. Dezember 1994. Es ist ihm auf den 1. Januar 1995 bestandskräftig zugerechnet, die Grundsteuer 1996 beträgt 100.636,20 DM. Der Kläger erzielt aus dem im Privatvermögen gehaltenen Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.