Die Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Mit der Behauptung, der Vorsitzende habe entgegen seiner ausdrücklichen Ankündigung im Schreiben vom 23. Dezember 2009 verfahrensfehlerhaft über den Antrag des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung überhaupt nicht entschieden, wird ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision führen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --), nicht geltend gemacht.
a)
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