FG München - Urteil vom 29.07.2003
13 K 206/99
Normen:
AO § 227 ; FGO § 102 ;

Erlass der Vermögensteuer; Erlass von Vermögensteuer 1993-1996

FG München, Urteil vom 29.07.2003 - Aktenzeichen 13 K 206/99

DRsp Nr. 2003/11735

Erlass der Vermögensteuer; Erlass von Vermögensteuer 1993-1996

Es besteht für die Finanzbehörden keine Verpflichtung zum Steuererlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bei weiterer Anwendung des Vermögensteuergesetzes bis 31.12.1996.

Normenkette:

AO § 227 ; FGO § 102 ;

Tatbestand:

I.

Die am 31.7.1922 bzw. 7.11.1921 geborenen Kläger (Kl) sind Ehegatten, die zur Vermögensteuer zusammen veranlagt wurden. Der Kl hatte bis 1992 in ... (Baden-Württemberg) ein Gewerbe (Kohlen- und Holzhandel sowie Lohndrescherei) betrieben. Nach einem Schlaganfall der Klägerin (Klin), der lt. Bescheinigung des Amts für Versorgung und Familienförderung (Versorgungsamt) zur ständigen Hilflosigkeit i. S. des § 33 b Abs. 3 EStG führte, veräußerten die Kl 1992 ihr Anwesen in ... und verzogen nach ... wo sie ein 1987 angeschafftes eigenes Einfamilienhaus bewohnen. Seit dem Veranlagungszeitraum 1993 bezogen die Kl nur noch Kapital- und Renteneinkünfte (Kapitalerträge 1993: ... 62.297 DM; 1994: 41.667 DM; 1995: 47.569 DM; 1996: keine Angaben in der Einkommensteuerakte; 1997: 28.646 DM; Rentenbeträge 1993: 18.742 DM; 1994: 19.466 DM; 1995: 19.813 DM; 1996: keine Einkommensteuerveranlagung; 1997: 20.049 DM).