FG München - Urteil vom 05.06.2020
7 K 1943/19
Normen:
EStG § 70 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 367 Abs. 2;

Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides hinsichtlich der Festsetzung des Kindergeldes; Nachträgliche Kenntnisnahme durch die Familienkasse; Nachträgliches Bekanntwerden von Beweismitteln nach § 173 Abs. 1 AO; Verschulden in Form einer fehlenden Einspruchseinlegung

FG München, Urteil vom 05.06.2020 - Aktenzeichen 7 K 1943/19

DRsp Nr. 2020/14055

Erlass des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides hinsichtlich der Festsetzung des Kindergeldes; Nachträgliche Kenntnisnahme durch die Familienkasse; Nachträgliches Bekanntwerden von Beweismitteln nach § 173 Abs. 1 AO; Verschulden in Form einer fehlenden Einspruchseinlegung

Stichwort: Maßgeblicher Zeitpunkt, ob der Familienkasse entscheidungserhebliche Tatsachen nachträglich i.S. des § 173 AO bekannt geworden sind, ist der Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides. Das gilt auch, wenn ein verspätet erhobener Einspruch als unzulässig zurückgewiesen worden ist.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 70 Abs. 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2; AO § 367 Abs. 2;

Tatbestand

Der Kläger bezog laufend Kindergeld für seine Tochter S (geboren am 5. Oktober 1993). Mit Bescheid vom 10. September 2015 hob die Beklagte (die Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für S ab Oktober 2015 auf. Der Kläger brachte daraufhin vor, dass S im Sommersemester 2015 ein Studium der Zahnmedizin begonnen habe. Aus der vorgelegten Studienbescheinigung geht hervor, dass die Einschreibung an der Universität F am 30. März 2015 erfolgte. Mit Bescheid vom 27. Januar 2016 setzte die Familienkasse daraufhin Kindergeld für S ab Oktober 2015 fest.