FG Niedersachsen - Urteil vom 10.03.2016
8 K 108/15
Normen:
AO § 227;

Erlass einbehaltener und an das Finanzamt abgeführter Kapitalertragsteuer aus der Auszahlung einer Kapitallebensversicherung

FG Niedersachsen, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 8 K 108/15

DRsp Nr. 2016/12770

Erlass einbehaltener und an das Finanzamt abgeführter Kapitalertragsteuer aus der Auszahlung einer Kapitallebensversicherung

Nach Sinn und Zweck des § 227 AO ist eine uneingeschränkte Gleichbehandlung aller Gläubiger nicht ermessensgerecht, wenn die anderen Gläubiger über - nicht anfechtbare - Sicherheiten verfügen, die eine vollständige Befriedigung für diese erwarten lassen.

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides über den Erlass von Abgaben vom 22. April 2014 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24. März 2015 dazu verpflichtet, die Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der an die Klägerin zu erstattenden Kosten abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 227;

Tatbestand