Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte die angefochtene Einspruchsentscheidung zu Recht auf die Verfristung des Einspruchs gestützt hat.
Der Kläger war einer der beiden Gesellschafter der im Jahr 1992 errichteten und Anfang 1996 aufgelösten G-GdbR. Nachdem keine Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1993 bis 1995 für die Gesellschaft abgegeben worden waren, erließ der Beklagte am 25. November 1996 Umsatzsteuerbescheide für diese Jahre auf der Grundlage geschätzter Besteuerungsgrundlagen, die einen Tag später mittels Postzustellungsurkunde zugestellt wurden. Die Einsprüche, die der Kläger hiergegen ein halbes Jahr später erhob, verwarf der Beklagte als unzulässig.
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