FG Münster - Beschluss vom 14.10.2003
7 V 4138/03 AO
Normen:
FGO § 114 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 114 Abs. 2 ; FGO § 114 Abs. 3 ; FGO § 114 Abs. 5 ; FGO § 69 ;

Erlass einer einstweiligen Anordnung im laufenden Aussetzungsverfahren

FG Münster, Beschluss vom 14.10.2003 - Aktenzeichen 7 V 4138/03 AO

DRsp Nr. 2003/15327

Erlass einer einstweiligen Anordnung im laufenden Aussetzungsverfahren

1. Die Vollstreckung ist von Gesetzes wegen auch während eines laufenden Aussetzungsverfahrens zulässig. Ein Antrag, dem Finanzamt im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, Vollstreckungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des BFH über eine vom FG nicht zugelassene Beschwerde gegen den AdV-Beschluss durchzuführen, ist daher unzulässig. 2. Die Zwangsvollstreckung ist in diesen Fällen auch dann nicht unbillig, wenn der Aussetzungsantrag aller Wahrscheinlichkeit nach Erfolg haben wird, da dies dazu führen würde, dass im Vollstreckungsverfahren die Rechtmäßigkeit des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes zu überprüfen wäre (entgegen BFH, BFH/NV 1992, 156).

Normenkette:

FGO § 114 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 114 Abs. 2 ; FGO § 114 Abs. 3 ; FGO § 114 Abs. 5 ; FGO § 69 ;

Tatbestand:

I.

Zu entscheiden ist, ob dem Finanzamt (FA) im Wege einer einstweiligen Anordnung zu untersagen ist, Vollstreckungsmaßnahmen durchzuführen bis der Bundesfinanzhof (BFH) über eine von der Antragstellerin (Astin.) eingelegte, vom Finanzgericht nicht zugelassene Beschwerde gegen einen gerichtlichen AdV-Beschluss entschieden hat.