FG Hamburg, vom 31.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 189/09
Erlass einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs
BFH, Beschluss vom 01.02.2012 - Aktenzeichen IX B 128/11
DRsp Nr. 2012/5435
Erlass einer gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs
NV: Wenn nach § 176AO bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheides nicht zugunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden darf, dass sich die Rechtsprechung des BFH geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung angewandt worden ist, so gilt dies nicht bei einer erstmaligen gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs in Bezug auf die Steuerfestsetzungen der Veranlagungszeiträume, aufgrund derer ein Verlustabzugspotential nicht mehr verbleibt.
Ein Grund, die Revision zuzulassen, liegt nicht vor. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
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