FG Niedersachsen, vom 17.03.1999 - Aktenzeichen VI 8/98 S
DRsp Nr. 2001/3094
Erlaß einer Kindergeld-Rückforderung
Wird einem vorrangig Berechtigten Kindergeld nachträglich gewährt, ist ein Erlaß des Rückforderungsanspruchs gegen den nachrangig Berechtigten aus sachlichen Billigkeitsgründen auch dann nicht möglich, wenn die Familienkasse das dem nachrangig Berechtigten ursprünglich bewilligte Kindergeld auf seine Anweisung auf ein Konto des vorrangig Berechtigten überwiesen hat.
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