Der Bescheid der Beklagten vom 13.03.2018 und die Einspruchsentscheidung vom 14.06.2018 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte zu jeweils 50 %.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um den Erlass einer Kindergeldrückforderung.
Der am 15.06.1973 geborene Kläger ist wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten, wobei diese Behinderung vor Vollendung seines 25 Lebensjahres eingetreten ist (§ 32 Abs. 4 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG -). Er bezog (auch) im Zeitraum von September 2013 bis einschließlich Januar 2017 aus dem Kindergeldanspruch seines am 29.08.2013 verstorbenen Vaters im Wege der Abzweigung nach § 74 EStG Kindergeld in Höhe von insgesamt 7.640,00 €.
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