FG Düsseldorf - Urteil vom 11.01.2019
15 K 2506/18 AO
Normen:
FGO § 101 S. 1-2; AO § 227;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 352

Erlass einer Kindergeldrückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen i.R.d. Ermessens der Behörde

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.01.2019 - Aktenzeichen 15 K 2506/18 AO

DRsp Nr. 2020/10256

Erlass einer Kindergeldrückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen i.R.d. Ermessens der Behörde

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 24.08.2018 verpflichtet, im Wege der Billigkeit dem Kläger einen Betrag von 25.380 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

FGO § 101 S. 1-2; AO § 227;

Gründe

Die Beteiligten streiten über die Frage, ob eine Kindergeldrückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 der Abgabenordnung - AO - erlassen werden kann bzw. muss.