BFH - Urteil vom 19.05.2022
III R 16/20
Normen:
FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 136 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2022, 1160
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 11.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2506/18 AO

Erlass einer Kindergeldrückforderung aus sachlichen BilligkeitsgründenBegriff des GesetzesüberhangsWeiterleitung von Kindergeld an den kindergeldberechtigten Elternteil

BFH, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen III R 16/20

DRsp Nr. 2022/12905

Erlass einer Kindergeldrückforderung aus sachlichen Billigkeitsgründen Begriff des Gesetzesüberhangs Weiterleitung von Kindergeld an den kindergeldberechtigten Elternteil

NV: Unterlässt es der zunächst kindergeldberechtigte Elternteil, der Familienkasse rechtzeitig mitzuteilen, dass er das Kind nicht mehr in seinem Haushalt aufgenommen hat, ist die gegen ihn gerichtete Kindergeldrückforderung nicht zwingend bereits deshalb in vollem Umfang zu erlassen, weil das Kindergeld gemäß einer notariellen Unterhaltsvereinbarung an den dann vorrangig kindergeldberechtigten Elternteil weitergeleitet worden ist, wenn dessen Anspruch möglicherweise wegen fehlender Antragstellung bereits festsetzungsverjährt ist.

Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 11.01.2019 – 15 K 2506/18 AO hinsichtlich der Kostenentscheidung in vollem Umfang und im Übrigen insoweit aufgehoben, als das Finanzgericht die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger im Wege der Billigkeit einen Betrag in Höhe von 25.380 € zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu bescheiden.

3. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben der Kläger und die Familienkasse jeweils zur Hälfte zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; FGO § 136 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.