Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung i.S. der §§ 193 Abs. 1, 196 Abgabenordnung (AO).
Der Kläger (Kl.) unterhielt in der Vergangenheit einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb in B / D. Der Betrieb wurde zum 01.07.2006 aufgegeben. Mit Schriftsatz vom 19.09.2006 teilte die Bevollmächtigte des Kl. in Steuersachen (die Treuhand KG Steuerberatungsgesellschaft, mittlerweile H KG Steuerberatungsgesellschaft) durch ihren Geschäftsführer, Herrn Steuerberater G, dem Finanzamt P mit, dass der Kl. die Betriebsaufgabe erklärt habe.
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