FG Münster - Urteil vom 12.12.2016
13 K 91/16 Kg
Normen:
AufenthG § 25 Abs. 3; EStG § 68 Abs. 1;

Erlass einer Rückzahlung von Kindergeld in Höhe zuzüglich Säumniszuschlägen gegenüner einem Aufenthaltsberechtigten

FG Münster, Urteil vom 12.12.2016 - Aktenzeichen 13 K 91/16 Kg

DRsp Nr. 2017/773

Erlass einer Rückzahlung von Kindergeld in Höhe zuzüglich Säumniszuschlägen gegenüner einem Aufenthaltsberechtigten

Tenor

Unter Änderung des Ablehnungsbescheids vom 23.10.2015 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9.12.2015 wird die Beklagte verpflichtet, die Rückforderung in voller Höhe zu erlassen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AufenthG § 25 Abs. 3; EStG § 68 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist der Erlass einer Rückzahlung von Kindergeld in Höhe von 24.361 EUR zuzüglich Säumniszuschlägen für den Streitzeitraum Oktober 2013 bis März 2015.

Der Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger und Vater von sieben Kindern, nämlich D., E., F., G. H., J., K. L. und M. N.. Er war spätestens seit dem Jahr 2007 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Bis Oktober 2013 war er selbstständig gewerblich tätig und betrieb eine Pizzeria. Das Gewerbe des Betriebs der Pizzeria hatte er am 17.11.2006 bei der Gemeinde O. angemeldet.