Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
Streitig ist die Bestandskraft einer Teileinspruchsentscheidung.
Die Kläger sind Eheleute und wurden im Streitjahr 2011 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger übte eine Einsatzwechseltätigkeit als Stahlbaumonteur und Schweißer aus und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit der Einkommensteuererklärung 2011 machte er Kosten für Fahrten zu seinen Einsatzorten i.H.v. EUR 12.387,60 geltend.
Mit Bescheid vom 04.06.2012 setzte der Beklagte die Einkommensteuer für 2011 auf EUR 7.032 fest. Bei den Einkünften des Klägers brachte er Reisekosten i.H.v. nur 80% des geltend gemachten Betrages zum Abzug.
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