FG Hamburg - Urteil vom 18.01.2005
IV 143/04
Normen:
AO § 227 ;

Erlass einer Zinsforderung bei Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit

FG Hamburg, Urteil vom 18.01.2005 - Aktenzeichen IV 143/04

DRsp Nr. 2005/6196

Erlass einer Zinsforderung bei Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit

1. Das Erlassverfahren dient nicht der Korrektur der Festsetzung von Abgaben, deren Rechtmäßigkeit das Finanzgericht bereits rechtskräftig festgestellt hat. 2. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung von Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit.

Normenkette:

AO § 227 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt den Erlass von Zinsen.

Der Beklagte nahm den Kläger mit Steuerhaftungsbescheid vom 10.2.1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2.6.1997 auf Zahlung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 2.819.550,07 DM in Anspruch. Hintergrund war die Beteiligung des Klägers an einem Einfuhrschmuggel von Rindern aus Polen im Jahre 1991. Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht Hamburg mit rechtskräftigem Urteil vom 9.11.2000 (IV 766/97) als unbegründet abgewiesen. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 12.2.2002 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger Zinsen in Höhe von 410.597,55 EUR geltend. Den Einspruch des Klägers gegen den Zinsbescheid wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 6.5.2002 zurück. Die dagegen vor dem Finanzgericht Hamburg erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 18.1.2005, IV 296/02).