Der Kläger begehrt den Erlass von Zinsen.
Der Beklagte nahm den Kläger mit Steuerhaftungsbescheid vom 10.2.1995 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 2.6.1997 auf Zahlung von Eingangsabgaben in Höhe von insgesamt 2.819.550,07 DM in Anspruch. Hintergrund war die Beteiligung des Klägers an einem Einfuhrschmuggel von Rindern aus Polen im Jahre 1991. Die dagegen erhobene Klage hat das Finanzgericht Hamburg mit rechtskräftigem Urteil vom 9.11.2000 (IV 766/97) als unbegründet abgewiesen. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 12.2.2002 machte der Beklagte gegenüber dem Kläger Zinsen in Höhe von 410.597,55 EUR geltend. Den Einspruch des Klägers gegen den Zinsbescheid wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 6.5.2002 zurück. Die dagegen vor dem Finanzgericht Hamburg erhobene Klage hatte keinen Erfolg (Urteil vom 18.1.2005, IV 296/02).
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