Die Beteiligten streiten um die Erstattung einer Abgabenschuld aus Billigkeitsgründen, für die die Klägerin als Hauptverpflichtete in Anspruch genommen wurde.
Die Klägerin ließ am 14.04., 07.05 und 13.06.1992 bei dem Beklagten (vormals: Hauptzollamt Hamburg-...) insgesamt 27.255.000 unversteuerte und unverzollte Zigaretten mit Ursprung in der Schweiz bzw. den USA für den Hamburger Kaufmann A bzw. die Firma F GmbH & Co KG zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abfertigen. Sie trat hierbei als Hauptverpflichtete auf. In den Versandanmeldungen war als Bestimmungsland Polen, als Bestimmungszollstelle die Zollstelle Frankfurt/Oder genannt.
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