FG Hamburg - Urteil vom 28.02.2002
IV 86/98
Normen:
ZK Art. 239 ;

Erlass einer Zollschuld aus Billigkeitsgründen

FG Hamburg, Urteil vom 28.02.2002 - Aktenzeichen IV 86/98

DRsp Nr. 2002/12128

Erlass einer Zollschuld aus Billigkeitsgründen

Systemfehler im gemeinschaftlichen Versandverfahren allein rechtfertigen keinen Billigkeitserlass der Zollschuld des Hauptverpflichteten

Normenkette:

ZK Art. 239 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Erstattung einer Abgabenschuld aus Billigkeitsgründen, für die die Klägerin als Hauptverpflichtete in Anspruch genommen wurde.

Die Klägerin ließ am 14.04., 07.05 und 13.06.1992 bei dem Beklagten (vormals: Hauptzollamt Hamburg-...) insgesamt 27.255.000 unversteuerte und unverzollte Zigaretten mit Ursprung in der Schweiz bzw. den USA für den Hamburger Kaufmann A bzw. die Firma F GmbH & Co KG zum gemeinschaftlichen Versandverfahren abfertigen. Sie trat hierbei als Hauptverpflichtete auf. In den Versandanmeldungen war als Bestimmungsland Polen, als Bestimmungszollstelle die Zollstelle Frankfurt/Oder genannt.