Der (nichtige) Bescheid für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 01.12.2016 (Steuernummer: xxx/xxxx/xxx2), der Ablehnungsbescheid für 2009 vom 07.12.2017, soweit dadurch die Änderung des Bescheides für 2009 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 18.01.2012 (damalige Steuernummer: xxx/xxxx/xxx1) und soweit dadurch die erstmalige gesonderte und einheitliche Feststellung eines verrechenbaren Verlustes gemäß § 15b Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes auf den 31.12.2009 abgelehnt wurden, und die dazu ergangene Einspruchsentscheidung vom 16.11.2018 (Steuernummer: xxx/xxxx/xxx2) werden aufgehoben.
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