FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.04.2009
15 K 8299/06 B
Normen:
EStG 1990 § 10d Abs. 3; EStG 2002 § 10d Abs. 4; AO § 181 Abs. 5; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2;

Erlass eines erstmaligen Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d EStG wegen geänderter Berücksichtigung von Sonderabschreibungen

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2009 - Aktenzeichen 15 K 8299/06 B

DRsp Nr. 2010/4138

Erlass eines erstmaligen Verlustfeststellungsbescheids nach § 10d EStG wegen geänderter Berücksichtigung von Sonderabschreibungen

1. Beantragt der Steuerpflichtige in der mündlichen Verhandlung Sonderabschreibungen so zu bemessen, dass das zu versteuernde Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags gemindert wird, kann nach der Rechtskraft des Urteils und eingetretener Festsetzungsverjährung nicht beantragt werden, den Restbetrag der Sonderabschreibung zu berücksichtigen und - trotz Ablaufs der Feststellungsfrist - einen erstmaligen Verlustfeststellungsbescheid nach § 10d Abs. 3 EStG 1990 bzw. Abs. 4 EStG 2002 zu erlassen. 2. Eine erstmalige gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs aufgrund § 181 Abs. 5 AO scheidet aus, wenn die nachfolgenden Steuerfestsetzungen eine Steuer von 0 DM/EUR aufweisen und die verbleibende Sonderabschreibung im Verlustfeststellungsbescheid eines späteren Jahres enthalten ist.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger auferlegt.

Normenkette:

EStG 1990 § 10d Abs. 3; EStG 2002 § 10d Abs. 4; AO § 181 Abs. 5; AO § 169 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand: