Die Berufung der Kläger gegen das am 11.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
(abgekürzt gem. § 540 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. 313a Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung der Kläger ist im Ergebnis unbegründet.
Die Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG als der einzig in Betracht kommenden Rechtsgrundlage dürften zwar vorliegen, was im vorliegenden Fall aber keiner abschließenden Entscheidung bedarf.
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