FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.02.2000
5 K 1230/97
Normen:
AO § 181 Abs. 1 Satz 1; AO § 169 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 181 Abs. 5 ; AO § 183 Abs. 2 Satz 1; AO § 352 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2 ;

Erlaß eines Feststellungsbescheides nach Ablauf

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2000 - Aktenzeichen 5 K 1230/97

DRsp Nr. 2001/2479

Erlaß eines Feststellungsbescheides nach Ablauf

Eine gesonderte und einheitliche Feststellung kann insoweit noch nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist ergehen, als die Feststellung für die Steuerfestsetzung eines Gesellschafters von Bedeutung ist und die Festsetzungsfrist für die Folgesteuer im Zeitpunkt des Erlasses des Feststellungsbescheides noch nicht abgelaufen war.

Normenkette:

AO § 181 Abs. 1 Satz 1; AO § 169 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ; AO § 170 Abs. 2 Nr. 1 ; AO § 181 Abs. 5 ; AO § 183 Abs. 2 Satz 1; AO § 352 Abs. 1 Nr. 2 ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Gesellschafter der K GmbH. Zusammen mit den beiden anderen Gesellschaftern der GmbH gründeten sie im Jahre 1991 die "Gemeinschaft K-Aktien" zum Zweck des gemeinschaftlichen Erwerbs eines Aktienpaketes der K AG. Hierüber bestehen nach dem Vortrag der Kläger lediglich mündliche Absprachen, die das jeweilige Beteiligungsverhältnis betrafen.

Zum 31. Dezember 1991 hielten die vier Beteiligten einen Depot- Bestand von 2.300 (möglicherweise 2.320) Aktien der K AG, die sie bis auf einen Restbestand von 1.120 Aktien im März 1992 verkauften; der Restbestand wurde Ende Februar 1993 verkauft.