BFH - Urteil vom 17.02.2010
II R 38/08
Normen:
AO § 171 Abs. 3a; AO § 181 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 03.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 588/07

Erlass eines Feststellungsbescheides trotz Ablauf der Feststellungsfrist aufgrund der Bedeutung für eine im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht verfristete Steuerfestsetzung; Entbehrlichkeit eines Verböserungshinweises für den Fall einer Einspruchseinlegung durch den Betroffenen aufgrund einer fehlenden Vermeidbarkeit der Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs

BFH, Urteil vom 17.02.2010 - Aktenzeichen II R 38/08

DRsp Nr. 2010/9270

Erlass eines Feststellungsbescheides trotz Ablauf der Feststellungsfrist aufgrund der Bedeutung für eine im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht verfristete Steuerfestsetzung; Entbehrlichkeit eines Verböserungshinweises für den Fall einer Einspruchseinlegung durch den Betroffenen aufgrund einer fehlenden Vermeidbarkeit der Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs

1. NV: Ein Grundlagenbescheid, der während des Einspruchsverfahrens gegen einen Folgebescheid ergeht, stellt keine "unanfechtbare Entscheidung" i.S. des § 171 Abs. 3a Satz 1 AO über den Einspruch gegen den Folgebescheid dar. 2. NV: Ein gegen einen Folgebescheid in zulässiger Weise eingelegter Einspruch wird nicht durch den späteren Erlass eines Feststellungsbescheids "unzulässig" i.S. des § 171 Abs. 3a Satz 2 Halbsatz 2 AO. § 351 Abs. 2 AO findet insoweit keine Anwendung, weil im Moment der Einspruchseinlegung "Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid" noch nicht vorhanden waren.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3a; AO § 181 Abs. 5;

Gründe

I.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Erbe nach dem am 5. September 1998 verstorbenen Z. Dieser war mit einem Anteil von 75 v.H. Gesellschafter der Z-GbR. Zum Gesamthandseigentum gehörte das Grundstück X-Straße in Y.