FG Nürnberg - Urteil vom 18.03.2004
VI 354/03
Normen:
AO § 181 Abs. 5 § 182 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 10d Abs. 3 S. 4 ;

Erlass eines geänderten Verlustfeststellungsbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist

FG Nürnberg, Urteil vom 18.03.2004 - Aktenzeichen VI 354/03

DRsp Nr. 2006/11834

Erlass eines geänderten Verlustfeststellungsbescheides nach Ablauf der Feststellungsfrist

Ein auf den Schluss eines Veranlagungszeitraums festgestellter, verbleibender Verlustabzug kann trotz Ablaufs der Feststellungsfrist noch geändert werden, wenn für die Einkommensteuer des folgenden Veranlagungszeitraums - in dem der Verlustabzug zu berücksichtigen ist - die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

Normenkette:

AO § 181 Abs. 5 § 182 Abs. 1 S. 1 ; EStG § 10d Abs. 3 S. 4 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Feststellungsbescheid vom 05.11.2003 bzw. vom 12.03.2004 wegen Ablaufs der Feststellungsfrist noch ergehen durfte und das Finanzamt aufgrund des Bescheids zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1990 vom 29.01.1993 verpflichtet ist, die ESt-Veranlagung für 1991 zu ändern.

Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Entsprechend den Angaben in der Einkommensteuererklärung wurde die Einkommensteuer 1990 mit Bescheid vom 18.09.1991 auf 0 DM festgesetzt. Dabei betrug der negative Gesamtbetrag der Einkünfte 766.689 DM.