Streitig ist, ob der Feststellungsbescheid vom 05.11.2003 bzw. vom 12.03.2004 wegen Ablaufs der Feststellungsfrist noch ergehen durfte und das Finanzamt aufgrund des Bescheids zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer zum 31.12.1990 vom 29.01.1993 verpflichtet ist, die ESt-Veranlagung für 1991 zu ändern.
Die Kläger sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Entsprechend den Angaben in der Einkommensteuererklärung wurde die Einkommensteuer 1990 mit Bescheid vom 18.09.1991 auf 0 DM festgesetzt. Dabei betrug der negative Gesamtbetrag der Einkünfte 766.689 DM.
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