BFH - Beschluss vom 28.01.2010
III B 112/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 836
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4245/06

Erlass eines Leistungsbescheids an einen nicht Leistungsberechtigten als Verfahrensfehler i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO)

BFH, Beschluss vom 28.01.2010 - Aktenzeichen III B 112/08

DRsp Nr. 2010/5248

Erlass eines Leistungsbescheids an einen nicht Leistungsberechtigten als Verfahrensfehler i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 3 Finanzgerichtsordnung (FGO)

NV: Rechtsgrundlos gezahltes Kindergeld ist auch dann vom Kindergeldberechtigten als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO zurückzufordern, wenn die Familienkasse das Kindergeld auf seine Anweisung an das Kind ausgezahlt hat.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

1.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) rügt zu Unrecht einen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Mit ihrem Vorbringen, bei Erhalt des Bescheids vom 13. August 2003 sei nicht erkennbar gewesen, dass die Beigeladene das Kindergeld für T nicht auf die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz angerechnet habe, und dass sie, die Klägerin, weder Adressatin dieses Bescheids noch Leistungsempfängerin des zurückgeforderten Kindergeldes gewesen sei, macht sie keinen Verstoß gegen die Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts geltend, sondern wendet sich gegen eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Finanzgericht. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Oktober 2008 VIII B 22/08, BFH/NV 2009, 183).

2.