BFH - Beschluss vom 24.02.2010
VIII B 208/09
Normen:
AO § 164 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1080
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 25.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 100/09

Erlass eines Steuerbescheides unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und fehlenden Vorbehalts einer Nachprüfung als Grund für eine Revision; Änderung eines bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids trotz fehlenden Vorbringens für ein unverschuldetes Versäumnis der Einspruchsfrist

BFH, Beschluss vom 24.02.2010 - Aktenzeichen VIII B 208/09

DRsp Nr. 2010/6229

Erlass eines Steuerbescheides unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und fehlenden Vorbehalts einer Nachprüfung als Grund für eine Revision; Änderung eines bestandskräftig gewordenen Einkommensteuerbescheids trotz fehlenden Vorbringens für ein unverschuldetes Versäumnis der Einspruchsfrist

NV: Die formelle Bestandskraft eines Steuerbescheids kann nicht auf die Weise durchbrochen werden, dass dem Bescheid auf Antrag des Steuerpflichtigen der Vorbehalt der Nachprüfung nachträglich beigefügt wird, wenn damit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Änderung des Bescheids unterlaufen würden.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1; AO § 173 Abs. 1 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen nicht vor.

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