Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 07.02.2013, in Gestalt der Einspruchsentscheidung, zum Erlass eines Teilbetrags des zurückgeforderten Kindergeldes in Höhe von 1.026 € verpflichtet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens haben die Beklagte zu 83 % und die Klägerin zu 17 % zu tragen.
3.Die Revision wird zugelassen.
4.Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Streitig ist, ob die Beklagte den Erlass einer Kindergeldrückforderung zu Recht abgelehnt hat. Die Klägerin ist Mutter von zwei Kindern. Sie befand sich in Ausbildung und bezog u.a. Ausbildungsförderung.
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