VGH Bayern - Urteil vom 04.04.2019
4 B 18.2511
Normen:
GrStG § 33 Abs. 1 S. 1; GrStG § 33 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 30.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen RN 12 K 17.994

Erlass eines Teils der Grundsteuer wegen einer Rohertragsminderung; Berücksichtigung der Vermietbarkeit und der Zumutbarkeit von Sanierungen; Vertretbarkeit der Rohertragsminderung durch den Steuerpflichtigen

VGH Bayern, Urteil vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 4 B 18.2511

DRsp Nr. 2019/7413

Erlass eines Teils der Grundsteuer wegen einer Rohertragsminderung; Berücksichtigung der Vermietbarkeit und der Zumutbarkeit von Sanierungen; Vertretbarkeit der Rohertragsminderung durch den Steuerpflichtigen

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. Januar 2018 wird aufgehoben. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 9. März 2015 und des Widerspruchsbescheids der Regierung der Oberpfalz vom 8. Mai 2017 verpflichtet, der Klägerin für das Jahr 2014 die Grundsteuer in einer Höhe von 77,38 Euro zu erlassen.

II.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Hinterlegung oder Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GrStG § 33 Abs. 1 S. 1; GrStG § 33 Abs. 5;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt den teilweisen Erlass von Grundsteuer für ein 2002 von einem Bauträger erworbenes, in der Altstadt der Beklagten gelegenes Ladenlokal, das zu einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehört.