FG Hessen - Beschluss vom 20.07.2006
6 V 1316/06
Normen:
AO § 227 ;

Erlass; Erlasswürdigkeit; Erlassbedürftigkeit; Billigkeitsgründe; Vorsteuer; Rückforderung - Rückforderung erschlichener Vorsteuerbeträge

FG Hessen, Beschluss vom 20.07.2006 - Aktenzeichen 6 V 1316/06

DRsp Nr. 2006/29547

Erlass; Erlasswürdigkeit; Erlassbedürftigkeit; Billigkeitsgründe; Vorsteuer; Rückforderung - Rückforderung erschlichener Vorsteuerbeträge

1. Die Rückforderung erschlichener Vorsteuerbeträge ist auch bei ungünstigen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen des Steuerpflichtigen nicht unbillig im Sinne des § 227 AO. 2. Wenn aufgrund der finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen die Voraussetzungen für eine Erlassbedürftigkeit vorliegen, ist die Finanzbehörde dann nicht zum Erlass aus persönlichen Billigkeitsgründen gezwungen, wenn es an der Erlasswürdigkeit fehlt. 3. Demjenigen, der Steuern hinterzogen hat, soll nicht über einen Erlass dazu verholfen werden, die Rückzahlung erschlichener Vorsteuererstattungen zu verhindern.

Normenkette:

AO § 227 ;

Tatbestand:

Der Antragsteller versucht, ein Unternehmen für Umzugsservice aufzubauen. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er von Arbeitslosengeld, im Jahre 2005 in Höhe von 573,27 Euro monatlich, ab 1.3.2006 in Höhe von 631,51 Euro (Erhöhung wegen kostenaufwändiger Ernährung).