Streitig ist der Erlass festgesetzter Erbschaftsteuer wegen sachlicher Unbilligkeit der Einziehung.
Der Kläger ist ein entfernter Verwandter des am 23.02.2003 verstorbenen Landwirts A .
1.
Mit Beschluss des Amtsgerichts 1 vom 18.03.1983 hatte dieses für den Erblasser eine Gebrechlichkeitspflegschaft zur Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten angeordnet und den Kläger als Pfleger bestellt. Durch Beschluss vom 29.07.1983 hob das Amtsgericht die Pflegschaft wieder auf, u.a. da sich der Erblasser bereit erklärt hatte, bei Bedarf die Hilfe einer Vertrauensperson, insbesondere seines bisherigen Pflegers - des Klägers - in Anspruch zu nehmen.
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