Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu.
In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für einen Ausgleich in Form einer Verzinsung der Steuernachforderung gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) kein Raum ist, wenn zweifelsfrei feststeht, dass ein Steuerpflichtiger durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505); festgesetzte Nachzahlungszinsen sind dann wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen.
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