BFH - Beschluss vom 28.07.2009
I B 42/09
Normen:
AO § 233a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 5
Vorinstanzen:
FG Saarland, vom 12.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 2058/04

Erlass festgesetzter Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit bei fehlendem Zinsvorteil des Steuerpflichtigen trotz verspäteter Steuerfestsetzung

BFH, Beschluss vom 28.07.2009 - Aktenzeichen I B 42/09

DRsp Nr. 2009/25432

Erlass festgesetzter Nachzahlungszinsen wegen sachlicher Unbilligkeit bei fehlendem Zinsvorteil des Steuerpflichtigen trotz verspäteter Steuerfestsetzung

Normenkette:

AO § 233a Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass für einen Ausgleich in Form einer Verzinsung der Steuernachforderung gemäß § 233a der Abgabenordnung (AO) kein Raum ist, wenn zweifelsfrei feststeht, dass ein Steuerpflichtiger durch die verspätete Steuerfestsetzung keinen Vorteil erlangt hat (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Juli 1996 V R 18/95, BFHE 180, 524, BStBl II 1997, 259; BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2001 X B 147/01, BFH/NV 2002, 505); festgesetzte Nachzahlungszinsen sind dann wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen.