Der Kläger erzielt als Steuerberater steuerpflichtige Umsätze. Nach einer Betriebsprüfung ergingen am 03.04.2003 geänderte Umsatzsteuerbescheide 1993 - 1998. Der Kläger legte mit Schreiben vom 17.04.2003 Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung, die vom Finanzamt am 24.04.2003 abgelehnt wurde. Sein dagegen eingelegter Einspruch blieb erfolglos. Sein anschließend beim Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde am 10.05.2004 entschieden.
Für einen geringen Teil der Nachzahlungsbeträge wurde Aussetzung gewährt, im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Der Kläger hat die Nachzahlungsbeträge am 02.06.2004 beglichen.
Den Antrag des Klägers, die in dem Zeitraum vom 06.05.2003 (Fälligkeit) bis zum 02.06.2004 (Zahlung) angefallenen Säumniszuschläge zur Hälfte zu erlassen, lehnte das Finanzamt ab. Der nachfolgende Einspruch blieb erfolglos.
Der Kläger ist der Auffassung, ihm seien anderslautende Verwaltungsanweisungen bekannt. Sein Wohnsitzfinanzamt habe dementsprechend seinem Antrag entsprochen.
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