Im Rahmen des der Klägerin bewilligten vereinfachten Anmeldeverfahrens schuldete sie die im Juli 2001 entstandenen Einfuhrabgaben in Höhe von 923.516,46 DM (28.799,72 DM Zoll und 894.716,74 DM Einfuhrumsatzsteuer - EUSt - ) bis zum 16.08.2001, zahlte sie aber erst am 30.08.2001.
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