FG Düsseldorf - Urteil vom 17.04.2002
4 K 6784/01 AO
Normen:
AEAO -Zoll § 227 Rz. 15.3 ; AO § 227 ; FGO § 102 Satz 2 ; ZK Art. 232 Abs. 2 Buchst. a ;

Erlass; Säumniszuschlag; Einfuhrabgaben; Billigkeitsgrund; Ermessensausfall; Versehen - Ermessensausübung beim Erlass von Säumniszuschlägen auf Einfuhrabgaben aus sachlichen Billigkeitsgründen

FG Düsseldorf, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 4 K 6784/01 AO

DRsp Nr. 2002/12095

Erlass; Säumniszuschlag; Einfuhrabgaben; Billigkeitsgrund; Ermessensausfall; Versehen - Ermessensausübung beim Erlass von Säumniszuschlägen auf Einfuhrabgaben aus sachlichen Billigkeitsgründen

1. Die Regelungen des ZK schließen den Erlass von Säumniszuschlägen auf Einfuhrabgaben aus sachlichen Billigkeitsgründen nicht aus. 2. Die bloße Wiedergabe der zutreffenden Rechtsgrundlage (§ 227 AO) lässt noch nicht erkennen, dass die Finanzbehörde von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht hat. 3. Vollständig fehlende Ermessenerwägungen können im Klageverfahren nicht nach § 102 Satz 2 FGO 2002 nachgeholt werden. 4. Die Nichtbeachtung von Ermessensrichtlinien der Verwaltung (betr. Erlass von Säumniszuschlägen bei offenbarem Versehen eines bisher pünktlichen Steuerzahlers) stellt Ermessensfehlgebrauch dar.

Normenkette:

AEAO -Zoll § 227 Rz. 15.3 ; AO § 227 ; FGO § 102 Satz 2 ; ZK Art. 232 Abs. 2 Buchst. a ;

Tatbestand:

Im Rahmen des der Klägerin bewilligten vereinfachten Anmeldeverfahrens schuldete sie die im Juli 2001 entstandenen Einfuhrabgaben in Höhe von 923.516,46 DM (28.799,72 DM Zoll und 894.716,74 DM Einfuhrumsatzsteuer - EUSt - ) bis zum 16.08.2001, zahlte sie aber erst am 30.08.2001.