FG Niedersachsen - Urteil vom 25.02.2003
8 K 275/99
Normen:
AO § 227 ; EStG § 10d ;
Fundstellen:
EFG 2004, 866

Erlass; Verrechenbarer Verlust; Nachversteuerung; Negatives Kapitalkonto - Kein Erlass wegen nicht verrechenbarer Verluste aus den Jahren vor 1985

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2003 - Aktenzeichen 8 K 275/99

DRsp Nr. 2004/5851

Erlass; Verrechenbarer Verlust; Nachversteuerung; Negatives Kapitalkonto - Kein Erlass wegen nicht verrechenbarer Verluste aus den Jahren vor 1985

1. Zu den Voraussetzungen eines Erlasses aus sachlichen Billigkeitsgründen. 2. Die BFH-Grundsätze zur Nachversteuerung des negativen Kapitalkontos eines Kommanditisten sind auf Komplementäre einer KG nicht anzuwenden. Denn bei diesen ist das Kapitalkonto kein reine "Rechengröße", sondern spiegelt die Mehrung oder Minderung des Betriebsvermögens wider, sodass Verluste gem. § 10d Satz 4 a.F. EStG bei der Besteuerung zu berücksichtigen waren.

Normenkette:

AO § 227 ; EStG § 10d ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht den Erlass von Einkommensteuer infolge des Gewinns aus der Veräußerung eines Seeschiffes abgelehnt hat, obwohl sich Verluste früherer Jahre hieraus steuerlich nicht ausgewirkt haben.