Der Kläger betreibt seit 1987 ein Unternehmen der ambulanten Krankenpflege, mit dem er seit 1988 auch für die gesetzlichen Krankenkassen tätig wird.
Nach Durchführung einer Außenprüfung gelangte der Beklagte zu der Auffassung, dass der Kläger in den Streitjahren, soweit seine Leistungen nicht in der sog. Behandlungspflege bestanden, der Umsatzsteuerpflicht unterliege. Davon ausgehend erließ der Beklagte am 7. Oktober 1997 erstmalige Umsatzsteuerbescheide 1990 und 1991, gegen die der Kläger Einspruch einlegte. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens setzte der Beklagte wegen Fehlern bei der Ermittlung der Umsatzhöhe die Umsatzsteuer auf X DM für 1990 und X DM für 1991 herab. Den weitergehenden Einspruch wies er mit Einspruchsentscheidung vom 9. Dezember 1998, die bestandskräftig wurde, zurück.
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