FG Köln - Beschluss vom 01.02.2018
11 V 3169/17
Normen:
AO § 256; AO § 258;

Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis bei sachlicher Unbilligkeit der Erhebung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer aus persönlichen Gründen wegen Existenzgefährdung (hier: Betrieb eines Bordells mit der Veranstaltung von sog. Swinger-Partys); Einstellung der Zwangsvollstreckung

FG Köln, Beschluss vom 01.02.2018 - Aktenzeichen 11 V 3169/17

DRsp Nr. 2018/18300

Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis bei sachlicher Unbilligkeit der Erhebung der Umsatzsteuer und Einkommensteuer aus persönlichen Gründen wegen Existenzgefährdung (hier: Betrieb eines Bordells mit der Veranstaltung von sog. "Swinger-Partys"); Einstellung der Zwangsvollstreckung

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 256; AO § 258;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Vollstreckungsschutz hinsichtlich Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Solidaritätszuschlag, Verspätungszuschlägen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie Säumniszuschlägen zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer für die Jahre 2007 bis 2011. Darüber hinaus begehrt er neben einer vorläufigen Einstellung der Zwangsvollstreckung zudem vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich zweier Pfändungsmaßnahmen (Pfändung des Anspruchs aus einer Gebäudeversicherung und Pfändung eines Nießbrauchsrechts).

1. 2. 3. 4.