BFH - Urteil vom 20.05.2010
V R 42/08
Normen:
AO § 240 Abs. 1 S. 4; AO § 237; AO § 361 Abs. 2 S. 4; FGO § 69 Abs. 2 S. 8; FGO § 102;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 262/02

Erlass von auf einer materiell rechtswidrigen und deswegen auf Grund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen geänderten Jahressteuerfestsetzung beruhenden Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

BFH, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen V R 42/08

DRsp Nr. 2010/13615

Erlass von auf einer materiell rechtswidrigen und deswegen auf Grund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen geänderten Jahressteuerfestsetzung beruhenden Säumniszuschlägen aus sachlichen Billigkeitsgründen

Säumniszuschläge, die auf einer materiell rechtswidrigen und deswegen auf Grund eines Rechtsbehelfs des Steuerpflichtigen geänderten Jahressteuerfestsetzung beruhen, sind aus sachlichen Billigkeitsgründen zu erlassen, wenn der Steuerpflichtige insoweit die AdV der Vorauszahlungsbescheide erreicht hat und die --weitere-- AdV dieser Beträge nach Ergehen des Jahressteuerbescheides allein an den Regelungen der §§ 361 Abs. 2 Satz 4 AO und 69 Abs. 2 Satz 8 FGO scheitert.

Normenkette:

AO § 240 Abs. 1 S. 4; AO § 237; AO § 361 Abs. 2 S. 4; FGO § 69 Abs. 2 S. 8; FGO § 102;

Gründe

I.

Streitig ist der Erlass von Säumniszuschlägen.