Der Ablehnungsbescheid vom 29.05.2019 und die Einspruchsentscheidung vom 13.08.2019 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte bis zum 04.03.2022 zu jeweils 50 %. Die Kosten des Verfahrens ab dem 05.03.2022 trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten um den Erlass von Beträgen, die sich aus der Rückforderung von überzahltem Kindergeld ergeben.
Die Familienkasse Nordrhein-Westfalen A hob mit Bescheid vom 04.07.2018 die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind T für den Zeitraum April 2016 bis Juli 2018 auf und forderte das überzahlte Kindergeld für diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt 5.372,- EUR zurück.
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