FG Münster - Urteil vom 14.03.2022
11 K 2046/21 Kg
Normen:
AO § 227;

Erlass von Beträgen aus Rückzahlung von überzehaltem Kindergeld

FG Münster, Urteil vom 14.03.2022 - Aktenzeichen 11 K 2046/21 Kg

DRsp Nr. 2022/6727

Erlass von Beträgen aus Rückzahlung von überzehaltem Kindergeld

Tenor

Der Ablehnungsbescheid vom 09.04.2021 und die Einspruchsentscheidung vom 12.07.2021 werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils 50%.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 227;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Erlass von Beträgen, die sich aus der Rückforderung von überzahltem Kindergeld ergeben.

Die Familienkasse Nordrhein-Westfalen A hob gegenüber der Klägerin mit Bescheid vom 13.11.2018 die Festsetzung des Kindergeldes für das Kind X für den Zeitraum Oktober 2016 bis Juni 2018 auf und forderte das überzahlte Kindergeld für diesen Zeitraum in Höhe von insgesamt 4.038,- EUR zurück.