FG München - Urteil vom 22.04.2010
14 K 2464/09
Normen:
AO § 227; AO § 234 Abs. 2; AO § 237 Abs. 4; FGO § 102; RL Nr. 92/12/EWG Art. 20 Abs. 1; RL Nr. 92/12/EWG Art. 20 Abs. 4;

Erlass von Branntweinsteuer und Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen

FG München, Urteil vom 22.04.2010 - Aktenzeichen 14 K 2464/09

DRsp Nr. 2010/11710

Erlass von Branntweinsteuer und Aussetzungszinsen aus Billigkeitsgründen

1. Entsteht während eines grenzüberschreitenden Branntweintransports wegen Unregelmäßigkeiten Branntweinsteuer und wird diese vom verschiedenen Mitgliedstaaten festgesetzt, ist dies nicht sachlich unbillig, weil wegen des in Art. 20 Abs. 4 der RL Nr. 92/12 geregelten Ausgleichsmechanismus nicht zu befürchten ist, dass der Steuerschuldner wegen desselben Sachverhalts zweimal in Anspruch genommen wird. 2. Persönliche Billigkeitsgründe liegen nicht vor, wenn sich der Abgabenschuldner zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung bereits in Liquidation befunden hat und die wirtschaftliche Notlage nicht durch die Steuerfestsetzung selbst verursacht worden ist.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 227; AO § 234 Abs. 2; AO § 237 Abs. 4; FGO § 102; RL Nr. 92/12/EWG Art. 20 Abs. 1; RL Nr. 92/12/EWG Art. 20 Abs. 4;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erlass von Branntweinsteuer und Aussetzungszinsen hat.