Der Bescheid über die Ablehnung des Antrags auf Erlass von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer für 2009 bis 2013 vom 12. Februar 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1. Februar 2018 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Erlassantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
3.Die Revision wird zugelassen.
Streitig ist der Erlass von Zinsen, die durch zeitlich falsch zugeordnete Umsätze entstanden sind.
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