Mit Einfuhrabgabenbescheid vom 10.02.2005 (S .... .... .... ....) nahm das beklagte Hauptzollamt den Kläger unter Hinweis auf Art. 203 Zollkodex (ZK) auf Entrichtung von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von insgesamt EUR 5.765,95 mit der Begründung in Anspruch, er habe 100 Fässer Zirkoniumoxid der zollamtlichen Überwachung entzogen, weil er diese ohne Zustimmung der Zollstelle von deren Amtsplatz entfernt habe. Die Inanspruchnahme des Klägers beruhte - soweit für den vorliegenden Rechtsstreit von Bedeutung - im Wesentlichen auf folgendem Sachverhalt:
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