FG Hessen - Gerichtsbescheid vom 09.02.2022
7 K 1411/20
Normen:
UZK Art. 139 Abs. 1; UZK Art. 5 Nr. 33;

Erlass von Einfuhrabgaben für die Einfuhr zweier Goldarmreifen im Reiseverkehr

FG Hessen, Gerichtsbescheid vom 09.02.2022 - Aktenzeichen 7 K 1411/20

DRsp Nr. 2023/14536

Erlass von Einfuhrabgaben für die Einfuhr zweier Goldarmreifen im Reiseverkehr

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UZK Art. 139 Abs. 1; UZK Art. 5 Nr. 33;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Erlass von Einfuhrabgaben, betreffend die Einfuhr zweier Goldarmreifen im Reiseverkehr.

Die Klägerin reiste mit zwei Armreifen aus 875/21 karätigem Gold, mit einem Gewicht von 15,701 bzw. 15,644 Gramm, beide am Körper getragen, am 19. April 2019 aus A über die B kommend auf dem Flughafen C in das Zollgebiet der Union ein. Nach der Durchquerung des grünen Zollausgangs erfolgte eine verdachtsunabhängige Zollkontrolle durch die Beamten des Beklagten. Nach dienstlicher Aussage des abfertigenden Beamten erklärte die Klägerin zunächst, die Goldarmreifen vor ca. 3 - 4 Jahren in A gekauft bzw. getauscht zu haben. Sie habe weiterhin angegeben, die beiden Goldarmreifen im Tausch für ihren 18 Jahre alten Goldschmuck, welchen sie zur Heirat geschenkt bekommen habe, erhalten zu haben.