FG Köln - Urteil vom 30.01.2003
10 K 5589/02
Normen:
AO § 227 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2003, 853

Erlass von Einkommensteuer

FG Köln, Urteil vom 30.01.2003 - Aktenzeichen 10 K 5589/02

DRsp Nr. 2003/6638

Erlass von Einkommensteuer

1. Ein Erlass der auf Kapitaleinkünfte aus Lebensversicherungen entfallenden Einkommensteuer ist aus sachlichen Billigkeitsgründen auch dann nicht geboten, wenn die Lebensversicherung als Altersversorgung gedacht war, jedoch im Rahmen eines Vergleichs auf Verlangen der Bank vorzeitig gekündigt werden musste. 2. Haben sich in den Vorjahren Zinsaufwendungen - wenn auch nur im Rahmen des Eingangssteuersatzes - steuerlich ausgewirkt, so kommt ein Erlass der ESt-Schuld nicht in Betracht, selbst wenn es aufgrund eines Schuldenerlasses in einem späteren Veranlagungszeitraum zu einem zusammengeballten Zufluss von Zinseinkünften mit entsprechender Progressionswirkung kommt (Sanierungsgewinn). 3. Dem Verlust des Förderung nach § 10e EStG wegen Überschreitens des Grenzbetrages kann auch dann im Erlasswege nicht begegnet werden, wenn es in einem Jahr zu einer Zusammenballung von Einkünften kommt, sofern sich hierdurch die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen unmittelbar erhöht hat.

Normenkette:

AO § 227 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die verbleibende Einkommensteuerschuld der Kläger für 2000 zu erlassen ist.