FG Münster - Urteil vom 02.04.2010
4 K 4247/10 AO
Normen:
EStG § 16 Abs 1 Nr 1 Satz 1 Alt 2; EStG § 16 Abs 3; EStG § 34; AO § 163; AO § 227; EStG § 14 Satz 1;

Erlass von Einkommensteuer auf einem Veräußerungsgewinn aus einer parzellenweise verpachteten, vormals landwirtschaftlich genutzten Teilfläche

FG Münster, Urteil vom 02.04.2010 - Aktenzeichen 4 K 4247/10 AO

DRsp Nr. 2012/9904

Erlass von Einkommensteuer auf einem Veräußerungsgewinn aus einer parzellenweise verpachteten, vormals landwirtschaftlich genutzten Teilfläche

1) Trifft die Finanzverwaltung eine Billigkeitsregelung, nach der parzellenweise verpachtete land- und forstwirtschaftliche Betriebe beim Verpächter nicht als ruhend, sondern wie nach vormaliger Rechtslage weiterhin als aufgegeben gelten (so OFD Münster v.7.1.1991, DB 1991, 523), so ist der ausnahmslose Ausschluss eines landwirtschaftlichen Teilbetriebs von dieser Regelung rechtlich fehlerhaft. Ggf. abgelehnte Billigkeitsmaßnahmen sind ermessensfehlerhaft. 2) Die Billigkeitsregelung der OFD Münster trägt der Rechtsprechungsänderung Rechnung, dass der BFH mit Urteil v. 15.10.1987, BStBl. II 1988, 257 entschieden hat, dass die parzellenweise Verpachtung einer Betriebsverpachtung im Ganzen gleich zu behandeln ist, mit der Folge, dass vormals zwangsbetriebsaufgegebene Pazellflächen nunmehr als ruhende Betriebe zu behandeln wären. Der Senat hat jedoch nicht entschieden, dass jeder Teilbetrieb dem Anwendungsbereich der OFD-Verfügung unterfiele.

Normenkette:

EStG § 16 Abs 1 Nr 1 Satz 1 Alt 2; EStG § 16 Abs 3; EStG § 34; AO § 163; AO § 227; EStG § 14 Satz 1;

Tatbestand