Die Beteiligten streiten um die Frage des Erlasses von Einkommensteuer.
Der zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagte Kläger erzielte als Vertriebsleiter der A-AG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 19 Abs. 1 EStG). Daneben war er auch für das Handelshaus T. S.A., das wie die A-AG zum Konzern der A-M AG gehört, tätig.
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