FG Hamburg - Urteil vom 04.09.2003
VI 125/02
Normen:
AO § 227 ; EStG § 33b ;

Erlass von Einkommensteuer durch Gewährung eines Behinderten-Freibetrages

FG Hamburg, Urteil vom 04.09.2003 - Aktenzeichen VI 125/02

DRsp Nr. 2003/17266

Erlass von Einkommensteuer durch Gewährung eines Behinderten-Freibetrages

Kein Erlass von Einkommensteuer, wenn die Nichtgewährung des Behinderten-Freibetrages darauf beruht, dass der Kläger zur Behinderung keine Angaben gemacht hatte. Das Finanzamt ist trotz eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte nicht zur Nachfrage verpflichtet.

Normenkette:

AO § 227 ; EStG § 33b ;

Tatbestand:

Streitig ist der Teilerlass von Einkommensteuer 1994 wegen der unterbliebenen Berücksichtigung eines Behindertenfreibetrags.

Der am 14. Mai 1929 geborene Kläger ist auch nach seinem 65. Lebensjahr als Baufacharbeiter im Spezialgebiet Holzschutz tätig gewesen. Er erzielte im Streitjahr ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (64.745 DM) sowie aus einer Leibrente (Altersrente in Höhe von 8.218 DM, Ertragsanteil 27 % = 2.218 DM). Der Kläger ist behindert, sein Schwerbehindertenausweis vom 25.2.1993 bescheinigt einen GdB von 60 v.H. Auf der Lohnsteuerkarte ist offenbar deshalb ein - allerdings unspezifizierter - Freibetrag von 1.410 DM eingetragen.