Streitig ist, ob die Erbschaftsteuer für das durch Insolvenz untergegangene Betriebsvermögen aus Billigkeitsgründen zu erlassen ist.
Die 1936 geborene Klägerin ist Alleinerbin ihres am 10.03.1996 verstorbenen Ehemannes A . Zum Nachlass gehörte u.a. die Beteiligung an der B-KG (KG). Die Klägerin führte den Gewerbebetrieb zunächst weiter. Mit Beschluss vom 29.04.1999 eröffnete das Amtsgericht - Insolvenzgericht - über das Vermögen der KG das Insolvenzverfahren. Am 22.06.1999 wurde die Gesellschaft aufgelöst.
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