FG München - Urteil vom 06.07.2004
12 K 3017/03
Normen:
AO (1977) § 179 Abs. 3 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 4 Abs. 4 § 10b § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2004, 1654

Erlass von Ergänzungsbescheiden für eine Partnerschaftsgesellschaft zur Feststellung bisher nicht festgestellter Sonderbetriebsausgaben und Spenden; Ergänzungsbescheid

FG München, Urteil vom 06.07.2004 - Aktenzeichen 12 K 3017/03

DRsp Nr. 2004/16582

Erlass von Ergänzungsbescheiden für eine Partnerschaftsgesellschaft zur Feststellung bisher nicht festgestellter Sonderbetriebsausgaben und Spenden; Ergänzungsbescheid

Wurden in den Feststellungserklärungen samt Anlagen für eine Partnerschaftsgesellschaft Sonderbetriebsausgaben einzelner Partner und aus Gesellschaftsmitteln geleistete Spenden nicht erklärt und in den bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheiden dementsprechend auch nicht berücksichtigt, so sind diese Aufwendungen in einem Ergänzungsbescheid gemäß § 179 Abs. 3 AO festzustellen. Das gilt jedenfalls dann, wenn über diese Aufwendungen in den bestandskräftig gewordenen Feststellungsbescheiden nicht ausdrücklich negativ entschieden worden ist.

Normenkette:

AO (1977) § 179 Abs. 3 § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a ; EStG § 4 Abs. 4 § 10b § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

In den Feststellungserklärungen samt Anlagen der Partnerschaftsgesellschaft waren keine Sonderbetriebsausgaben aufgeführt. Geltend gemacht wurden sie erst nach Bestandskraft der Feststellungsbescheide.

Entscheidungsgründe:

1. Die für die beigeladenen Partnerinnen geltend gemachten Aufwendungen sind gemäß § 179 Abs. 3 AO in einem Ergänzungsbescheid zu berücksichtigen.

Sonderbetriebsausgaben sind notwendiger Bestandteil des Feststellungsbescheids und in einen Ergänzungsbescheid aufzunehmen ....